Satzung

Vereinssatzung

für den Verein „Bienenweide“

§ 1         Name

( 1 ) Der Verein führt den Namen: „Bienenweide“
im englischen: „Bienenweide – Association“.

( 2 ) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 2         Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

§ 3         Zweck und Steuerbegünstigung

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind:

a ) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auch im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der jeweiligen Länder.
b ) Förderung von Wissenschaft und Forschung

( 2 ) Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht insbesondere durch:

a ) Schaffung und Erhalt von Bienenweiden als Habitat und Nahrungsangebot für Honigbienen, Wildbienen, Schmetterlingen und anderen schützenswerten Lebensformen,
b ) sowie die damit einhergehende Schaffung und den Erhalt von Lebens- und Rückzugsräumen von Vögeln und Säugetieren,
c ) Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur, Landschaft und Wildnis,
d ) Erhaltung von Natur, insbesondere von Biodiversität,
e ) Bereitstellung von Nistplätzen und Nist-Requisiten,
f ) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.

Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Mitgliederversammlung oder einen eingesetzten Beirat.

( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

( 5 ) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

( 6 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

( 7 ) Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

( 8 ) Die Vereinsmitglieder können für ihre Vereinsarbeit eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erhalten („Ehrenamtspauschale“). Vorstandsmitglieder oder auch andere Vereinsmitglieder können auch haupt- oder nebenberuflich oder aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für den Verein tätig sein. Die Anstellung sowie die Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung, für den eigentlichen Vertragsschluss ist der übrige Vorstand zuständig.

§ 4         Mitgliedschaft

( 1 ) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben aktiv zu unterstützen.

( 2 ) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchten. Sie übernehmen nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

( 3 ) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der ablehnende Beschluss über die Aufnahme muss nicht begründet werden.

( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

( 5 ) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er ist bis spätestens 30.09. eines Jahres zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

( 6 ) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, sich mehrfach über Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes hinwegsetzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist mit einer Frist von 14 Tagen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Auszuschließenden unter Bekanntgabe der Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem auszuschließenden Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, legt er die Angelegenheit der nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig.

( 7 ) Die Pflichten des auszuschließenden Mitglieds sind bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses zu erfüllen. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen findet nicht statt.

( 8 ) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es länger als 2 Jahre weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt. Das Mitglied ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen, wobei es ausreicht, wenn der Hinweis an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse abgesandt wird. Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.

§ 5         Beiträge

( 1 ) Für ordentliche Mitglieder werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

( 2 ) Für fördernde Mitglieder werden die Beiträge in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.

( 3 ) Über die Höhe, Fälligkeit, Art und weitere Einzelfälle (Erlass- und Stundungsmöglichkeiten, Ermäßigung für bestimmte Personengruppen) bestimmt die Mitgliederversammlung in einer separaten Beitrags- und Kassenordnung. Die Änderung dieser Ordnung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Diese Ordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

( 4 ) Die Fälligkeit, der Mitgliedsbeiträge, beginnt mit dem laufenden Monat in dem die Mitgliedschaft erfolgte.

( 5 ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 6         Ehrenerweisung innerhalb des Vereins

Der Verein Bienenweide würdigt seine engagierten Mitglieder durch besondere Ehrungen, welche in einer separaten Ehrenordnung geregelt werden. Die Änderung dieser Ordnung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 7         Organe

Organe des Vereins sind:

a ) der Vorstand und
b ) die Mitgliederversammlung.

§ 8         Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr oder wenn es das Interesse des Vereines erfordert, einzuberufen. Die Einladung erfolgte mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt grundsätzlich an die dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollte keine E-Mail-Adresse mitgeteilt worden sein, erfolgt die Einladung per Brief an die zuletzt mitgeteilte Anschrift.

( 2 ) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

( 3 ) Die Versammlung wird, soweit nicht abweichend beschlossen, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung kann bei Abwesenheit des Vorstandes einem anderen Mitglied die Leitung der Versammlung übertragen.

§ 9         Wahl- und Stimmrecht

( 1 ) Beschlussfassung und Wahlen sind offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

( 2 ) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung nur mit beratender Stimme teil.

( 3 ) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und Ergebnis der Abstimmungen/ Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

( 4 ) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Prinzipiell gilt, soll ein Beschluss über eine Satzungsänderung oder Auflösung gefasst werden, sind 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich (Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister). Soll jedoch der Zweck des Vereins geändert werden, müssen alle Mitglieder zustimmen (§ 33 Abs. 1 BGB).

( 5 ) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Diese ist vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter zur Kenntnis zu geben. Insgesamt darf ein Mitglied nicht mehr als eine zusätzliche Stimme vertreten.

( 6 ) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Pflichten, Rechte und Aufgaben:

a ) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b ) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht,
c ) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten schriftlichen Rechenschaftsberichtes mit separatem Kassenbericht (der Kassenbericht bedarf der Vorlage beim Kassenprüfer),
d ) Entlastung des Vorstands,
e ) Beschlussfassung über die Höhe der Fördermittel und Erlass einer Förderrichtlinie mit Vergabekriterien,
f ) Beschlussfassung über Einsprüche gegen Aufnahme- oder Ausschlussentscheidungen des Vorstands,
g ) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht,
h ) Beschlussfassung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Vorstands.

§ 10     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 11     Vorstand

( 1 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 bis 4 Personen und umfasst folgende Funktionen:

a ) erster Vorsitzender,
b ) zweiter Vorsitzender,
c ) Medienwart (beinhaltet die Aufgaben des Schriftführers),
d ) Schatzmeister

Eine Person kann mehre Funktionen zur gleichen Zeit übernehmen.

( 2 ) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung).

( 3 ) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

( 4 ) Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

( 5 ) Nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs sind vom Vorstand die Jahresberichte, Rechenschaftsberichte und Kassenberichte vorzulegen.

( 6 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsperiode kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Diese wählt das Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

( 7 ) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds kann bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 12     Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 13     Finanzen

Die für die Zwecke des Vereins erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Erträge des Vereinsvermögens.

§ 14     Kassenprüfung

Eine jährliche Kassenprüfung des Wirtschafts- und Zahlungsverkehrs, soll die Integrität des Vereins und das Vertrauen der Mitglieder in ihren Vorstand gewährleisten und eine größtmögliche Transparenz der Vereinsfinanzen schaffen. Als Kassenprüfer kommen qualifizierte Personen in Betracht, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen, zu kontrollierenden Organ des Vereins angehören. Diese Kassenprüfung kann von einer Person durchgeführt werden, welche jedoch noch bis zu zwei weitere Beisitzende hinzuziehen kann. Die Kassenprüfung soll folgende Punkte enthalten:

  • Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege,
  • Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden,
  • Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind,
  • Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins,
  • Prüfung des Vereinsvermögens,
  • Prüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel,
  • Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.

Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands und gegebenenfalls anderer Organe des Vereins. Elementare Pflicht der Kassenprüfer ist es, der Mitgliederversammlung jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen. Die Kassenprüfer haben alles zu unterlassen, was die Vereinsmitglieder schädigen könnte.

§ 15     Satzungsänderungen

( 1 ) Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 03.11.2023 beschlossen. Sie ersetzt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister sämtliche vorherigen Satzungen.

( 2 ) Satzungsänderungen werden grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Vereinsregister oder dem zuständigen Finanzamt verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder sind unmittelbar nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in das Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

Nils Lichtenberg
(Erster Vorsitzender)
Lothar Lichtenberg
(Schatzmeister)
 Lucie Spencer
(Ordentliches Mitglied)
Nadine Erdmann
(Gründungsmitglied und Kassenprüferin)
Thomas Kostka
(Ordentliches Mitglied)
Florian Geyer
(Ordentliches Mitglied)
 
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