Vereinssatzung
für den Verein „Bienenweide“
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name
( 1 ) Der Verein führt den Namen: „Bienenweide“
im englischen: „Bienenweide – Association“.
( 2 ) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
a ) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auch im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der jeweiligen Länder.
b ) Förderung von Wissenschaft und Forschung
Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht insbesondere durch:
a ) Schaffung und Erhalt von Bienenweiden als Habitat und Nahrungsangebot für Honigbienen, Wildbienen, Schmetterlingen und anderen schützenswerten Lebensformen,
b ) sowie die damit einhergehende Schaffung und den Erhalt von Lebens- und Rückzugsräumen von Vögeln und Säugetieren,
c ) Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur, Landschaft und Wildnis,
d ) Erhaltung von Natur, insbesondere von Biodiversität,
e ) Bereitstellung von Nistplätzen und Nist-Requisiten,
f ) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
( 2 ) Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Mitgliederversammlung oder einen eingesetzten Beirat.
( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 5 ) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
( 6 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
( 7 ) Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
( 8 ) Die Vereinsmitglieder, auch Vorstandsmitglieder, können für ihre Vereinsarbeit eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten („Ehrenamtspauschale“).
§ 4 Mitgliedschaft
( 1 ) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben aktiv zu unterstützen.
( 2 ) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchten. Sie übernehmen nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
( 3 ) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
( 5 ) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
( 6 ) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes zur Schädigung des Vereins führt oder bei Beitragsverzug nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
( 7 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Kalenderjahr.
( 8 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste.
( 9 ) Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 5 Beiträge
( 1 ) Für ordentliche Mitglieder werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
( 2 ) Für fördernde Mitglieder werden die Beiträge in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
( 3 ) Über die Höhe, Fälligkeit, Art und weitere Einzelfälle (Erlass- und Stundungsmöglichkeiten, Ermäßigung für bestimmte Personengruppen) bestimmt die Mitgliederversammlung in einer separaten Beitrags- und Kassenordnung. Die Änderung dieser Ordnung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
( 4 ) Die Fälligkeit, der Mitgliedsbeiträge, beginnt mit dem laufenden Monat in dem die Mitgliedschaft erfolgte.
( 5 ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 6 Ehrenerweisung innerhalb des Vereins
Der Verein Bienenweide würdigt seine engagierten Mitglieder durch besondere Ehrungen, welche in einer separaten Ehrenordnung geregelt werden. Die Änderung dieser Ordnung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a ) der Vorstand und
b ) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Wenn möglich soll die jährliche Versammlung am 14.09. (Internationaler Tag der Biene) Der tatsächliche Termin wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bekannt gegeben. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es keinen alternativen Kommunikationsweg schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
( 2 ) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
( 3 ) Die Versammlung wird, soweit nicht abweichend beschlossen, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung kann bei Abwesenheit des Vorstandes einem anderen Mitglied die Leitung der Versammlung übertragen.
§ 9 Wahl- und Stimmrecht
( 1 ) Beschlussfassung und Wahlen sind offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
( 2 ) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung nur mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und Ergebnis der Abstimmungen/ Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
( 4 ) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Prinzipiell gilt, soll ein Beschluss über eine Satzungsänderung oder Auflösung gefasst werden, sind 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich (Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister). Soll jedoch der Zweck des Vereins geändert werden, müssen alle Mitglieder zustimmen (§ 33 Abs. 1 BGB).
( 5 ) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten oder ein anderes Mitglied, die jeweils mit einer schriftlichen Vollmacht versehen sein müssen, vertreten lassen. Diese können jedoch nicht mehr als zwei zusätzliche Stimmen führen.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Pflichten, Rechte und Aufgaben:
a ) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b ) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts,
c ) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten schriftlichen Rechenschaftsberichtes mit separatem Kassenbericht (der Kassenbericht bedarf der Vorlage beim Kassenprüfer),
d ) Entlastung des Vorstands,
e ) Beschlussfassung über die Höhe der Fördermittel und Erlass einer Förderrichtlinie mit Vergabekriterien,
f ) Beschlussfassung über Einsprüche gegen Aufnahme- oder Ausschlussentscheidungen des Vorstands,
g ) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins,
h ) Beschlussfassung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Vorstands.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 11 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 bis 4 Personen und umfasst folgende Funktionen:
a ) erster Vorsitzender,
b ) zweiter Vorsitzender,
c ) Medienwart (beinhaltet die Aufgaben des Schriftführers),
d ) Schatzmeister
Eine Person kann mehre Funktionen zur gleichen Zeit übernehmen.
( 2 ) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung).
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
( 4 ) Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
( 5 ) Nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs sind vom Vorstand die Jahresberichte, Rechenschaftsberichte und Kassenberichte vorzulegen.
( 6 ) Der Vorstand kann ein neues Vorstandsorgan benennen, wenn Eines ausgefallen sein sollte (§ 40 BGB).
( 7 ) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgen (§ 27 (2) BGB).
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Sollte die Auflösung des Vereins daraus hervorgehen, dass er in die Körperschaft einer Stiftung übergeht, fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Finanzen
Die für die Zwecke des Vereins erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Erträge des Vereinsvermögens.
§ 14 Kassenprüfung
Eine jährliche Kassenprüfung des Wirtschafts- und Zahlungsverkehrs, soll die Integrität des Vereins und das Vertrauen der Mitglieder in ihren Vorstand gewährleisten und eine größtmögliche Transparenz der Vereinsfinanzen schaffen. Als Kassenprüfer kommen qualifizierte Personen in Betracht, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen, zu kontrollierenden Organ des Vereins angehören. Diese Kassenprüfung kann von einer Person durchgeführt werden, welche jedoch noch bis zu zwei weitere Beisitzende hinzuziehen kann. Die Kassenprüfung soll folgende Punkte enthalten:
- Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege,
- Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden,
- Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind,
- Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins,
- Prüfung des Vereinsvermögens,
- Prüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel,
- Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.
Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands und gegebenenfalls anderer Organe des Vereins. Elementare Pflicht der Kassenprüfer ist es, der Mitgliederversammlung jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen. Die Kassenprüfer haben alles zu unterlassen, was die Vereinsmitglieder schädigen könnte.
§ 15 Errichtung
Die vorstehende Satzung wurde während der Gründungsversammlung am 21.02.2016 in Magdeburg beschlossen. Damit gilt der Tag der Gründungsversammlung als Tag der Errichtung für den Verein „Bienenweide“.
Mit dem Akzeptieren der Satzung und der entsprechenden Erklärung in der Gründungsversammlung sind die Gründungsmitglieder auch Mitglied des Vereins geworden. Insoweit gelten die Satzungsbestimmungen erst für den späteren Beitritt von Mitgliedern. Das Eintrittsdatum der Gründungsmitglieder ist gleich dem Gründungsdatum.
Diese Satzung wird von folgenden Gründungsmitgliedern durch Ihre Unterschrift beschlossen:
Magdeburg, 21.02.2016
(im Original gezeichnet) Nils Lichtenberg |
(im Original gezeichnet) Katrin Hoch |
(im Original gezeichnet) Anna-Maria Fritze |
(im Original gezeichnet) Nicole Andrea Parks |
(im Original gezeichnet) Lothar Lichtenberg |
(im Original gezeichnet) Valeen Kölling |
(im Original gezeichnet) Fanny Schlehf |